Familienrecht


Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind oder bei denen darüber hinaus eine Vormundschaft, Pflegeschaft oder rechtliche Betreuung vorliegt. Gerade bei den komplizierten Sachverhalten dieses Bereiches ist es unbedingt ratsam, auf die Beratung durch spezialisierte und kompetente Fachanwälte zu setzen.

Streitige Auseinandersetzung

Kommt es zwischen den beteiligten Personen zum Streit, vertreten wir Sie hierbei sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in folgenden Bereichen:

 

  1. Ehesachen , also in Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bzw. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,
  2. Kindschaftssachen , also Verfahren, die insbesondere das Sorgerecht, das Umgangsrecht, die Kinderherausgabe, die Vormundschaft oder die Pflegschaft betreffen,
  3. Abstammungssachen , wenn es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder Anfechtung der Vaterschaft geht,
  4. Adoptionssachen , die die Annahme als Kind, die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind und die Aufhebung des Annahmeverhältnisses betreffen,
  5. Wohnungszuweisungs - und Hausratssachen,
  6. Gewaltschutzsachen ,
  7. Versorgungsausgleichssachen ,
  8. Unterhaltssachen , hinsichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die durch Verwandtschaft (insbesondere Kinder und Eltern) oder Ehe begründet wird, oder Ansprüche der nichtehelichen Mutter betreffen,
  9. Güterrechtssachen , also im Hinblick auf Anssprüche im Zusammenhang des ehelichen Güterrechts
  10. sonstigen Familiensachen,
  11. Lebenspartnerschaftssachen , also entsprechend den in den Punkten 1 bis 10 dargestellten Lebensbereichen.

 



Vermeidung von Streit durch einen Ehevertrag

Durch die Ehe oder Verpartnerung entstehen eine Vielzahl von neuen Rechtsverhältnissen auf der Grundlage des Familien- oder auch des Erbrechts. Der Gesetzgeber hat hierbei die Aufgabe übernommen, einen Standardfall zu regeln; er hat im Übrigen die Möglichkeit geschaffen, dass die Eheleute und Lebenspartner ihre Rechtsverhältnisse individuell an ihrer Lebenssituation anpassen können.


Der vom Gesetzgeber geregelte Standardfall führt in der Praxis immer dann zu angemessenen oder akzeptablen Ergebnissen, wenn sich ein Ehegatte um die Betreuung und Erziehung der Kinder kümmert und der andere durch seine Erwerbstätigkeit die wirtschaftlichen Voraussetzungen der gemeinsamen Lebensführung schafft. Abweichungen vom Standardfall machen jedoch in der Regel eine individuelle Anpassung erforderlich. Wobei eine Abweichung zum einen darin liegen kann, dass die Eheleute oder Lebenspartner keine oder bereits erwachsene Kinder haben oder die Kinder gemeinsam betreuen und im Übrigen jeder über ein eigenes Einkommen verfügt. Zum anderen zeigt die Praxis, dass eine Anpassung auch immer dann empfehlenswert ist, wenn die Eheleute oder Lebenspartner gemeinsames Eigentum schaffen oder ein Ehegatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Erbschaft ein (wenn auch nur kleines) Vermögen erhält.


 

  • Beispiel : F und M sind verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren, die von F betreut werden. F und M haben während der Ehe eine Eigentumswohnung gekauft, die einen Wert von  € 100.000 hat und zwischenzeitlich lastenfrei ist. Von seinen Eltern hat M im Wege der vorweggenommen Erbfolge € 50.000 erhalten. Hiervon hat sich M Aktien gekauft, die keinen Wert mehr haben. Bei der Scheidung ist als Vermögen nur die gemeinsame Eigentumswohnung vorhanden. F und M haben jeweils ein Endvermögen von € 50.000 (jeweils hälftiger Wert der Eigentumswohnung). Da F kein Anfangsvermögen hatte, beträgt ihr Zugewinn € 50.000. Auch M hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Allerdings ist in seinem Anfangsvermögen die Zahlung der Eltern über € 50.000 zu berücksichtigen, so dass sich der Zugewinn des M  auf  € 0 beziffert. F muss also € 25.000 als Zugewinnausgleich an M  zahlen.  Nach der Scheidung verbleibt der F also € 25.000 und M € 75.000.

 


Dieses Beispiel macht deutlich, dass nur mit einem klugen Ehevertrag solche ungerechten Ergebnisse vermieden werden können.



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